Viele Autofahrer betrachten ihr Fahrzeug als eine Art verlängertes Wohnzimmer. Man isst, trinkt, telefoniert, pflegt sich, hört Musik, bedient Displays oder hantiert mit unterschiedlichsten Gegenständen. Die verbreitete Annahme lautet: „Solange es nicht ausdrücklich verboten ist, darf ich es auch tun.“
Diese Annahme ist nicht völlig falsch, führt jedoch regelmäßig zu Fehlinterpretationen – und letztlich zu Bußgeldern oder sogar Fahrverboten. Denn tatsächlich enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erstaunlich wenige Vorschriften, die bestimmte Handlungen beim Autofahren ausdrücklich verbieten. Gleichzeitig eröffnet gerade diese Offenheit einen erheblichen Beurteilungsspielraum für Polizei und Gerichte.
Die StVO arbeitet nur selten mit detaillierten Verbotskatalogen. Stattdessen setzt sie auf allgemeine Verhaltenspflichten, insbesondere auf den Grundsatz der ständigen Aufmerksamkeit. Zentral ist hier § 1 StVO, der häufig unterschätzt wird:
bq. „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“
Daraus folgt:
Selbst wenn eine Handlung nicht ausdrücklich verboten ist, kann sie dennoch ordnungswidrig oder sogar strafbar sein, wenn dadurch die Aufmerksamkeit des Fahrers beeinträchtigt wird oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Gerade Berufskraftfahrer, insbesondere LKW-Fahrer, verbringen oft viele Stunden hinter dem Steuer. Der Fahrvorgang wird zur Routine, während der Fokus sich zunehmend auf andere Tätigkeiten verlagert.
Berichtet wird etwa von:
Tatsächlich existiert kein eigener Paragraph, der das Essen, Trinken oder die Körperpflege ausdrücklich verbietet. Dennoch gilt:
Sobald diese Tätigkeiten dazu führen, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Verkehrsgeschehen jederzeit sicher zu beherrschen, liegt ein Verstoß gegen § 1 StVO vor.
Die Polizei wird in solchen Fällen regelmäßig keine Nachsicht zeigen – insbesondere dann, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt oder es zu einem Unfall kommt. Die Frage lautet nicht „Ist das verboten?“, sondern:
„War der Fahrer noch ausreichend aufmerksam?“
Eine der wenigen Vorschriften, die konkrete Handlungen ausdrücklich regelt, ist § 23 Abs. 1a StVO. Er wird im Alltag häufig verkürzt als „Handyverbot“ bezeichnet – was jedoch irreführend ist.
Die Norm bezieht sich nicht nur auf Mobiltelefone, sondern auf alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen.
Dazu zählen unter anderem:
Der entscheidende Punkt:
Die Benutzung an sich ist nicht generell verboten.
Verboten ist die Nutzung dann, wenn das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten werden muss.
Die Vorschrift gilt für:
Damit ist der Anwendungsbereich bewusst weit gefasst. Letztendlich geht es darum denn es sollen allen Verkehrsteilnehmer zu verbieten, elektronische Geräte zu nutzen.
Bisher ist es aber Fußgängern gestattet ein Handy zu nutzen. Wenn er aber einen Unfall verursacht spielt es durchaus eine Rolle, ob er durch eine elektronisches Gerät abgelenkt war.
Bereits ein kurzes Antippen, Wegdrücken oder Ausschalten erfüllt den Tatbestand. Die Dauer der Nutzung spielt keine Rolle.
Nutzung elektronischer Geräte, wenn:
eine Freisprecheinrichtung verwendet wird
das Gerät per Sprachsteuerung bedient wird
sich das Gerät in einer Halterung befindet und nur ein kurzer Blick erfolgt
eine Ein-Knopf-Bedienung möglich ist, ohne das Gerät aufzunehmen
Allerdings gilt auch hier:
Sobald die Nutzung zu einer Ablenkung führt, kann selbst erlaubtes Verhalten sanktioniert werden. Maßgeblich ist stets die tatsächliche Aufmerksamkeit des Fahrers.
Das Verkehrsrecht kennt mitunter schwer nachvollziehbare Abgrenzungen. So ist es nicht verboten, während der Fahrt in einem Notizbuch zu blättern, um eine Adresse zu suchen.
Gleichzeitig ist es verboten, kurz das Handy in die Hand zu nehmen, um exakt dieselbe Adresse dort abzulesen.
Diese Differenz erklärt sich nicht aus der Ablenkung selbst, sondern aus der konkreten gesetzlichen Formulierung, die allein auf das „Aufnehmen oder Halten“ elektronischer Geräte abstellt.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie eine verbotene Nutzung überhaupt nachgewiesen werden soll.
Sofern ein Fahrer nicht:
ist der Beweis keineswegs einfach zu führen. Allein der Umstand, dass ein Gerät in der Hand gehalten wird, reicht nicht zwangsläufig aus – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.
Hier liegt eine erhebliche Gefahr für Betroffene:
Wird man angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Handy benutzt zu haben, ist es naheliegend, sich zu rechtfertigen – etwa mit dem Satz:
„Ich habe es doch nur kurz ausgeschaltet.“
Genau darin liegt jedoch häufig ein entscheidender Fehler, denn damit wird die verbotene Nutzung eingeräumt. Das bloße Zur-Seite-Legen eines Geräts ist hingegen nicht verboten.
Das Verkehrsrecht regelt erstaunlich wenig im Detail – verlangt aber umso mehr Eigenverantwortung.
Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch ungefährlich. Und nicht jede Alltagsroutine ist mit der Pflicht zur ständigen Aufmerksamkeit vereinbar.
Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte sich nicht vorschnell äußern, sondern frühzeitig fachanwaltlichen Rat im Verkehrsrecht einholen. Denn im Zweifel entscheidet nicht das, was man getan hat – sondern das, was nachweisbar ist.
Erhalten Sie eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falls
Persönlicher Termin
Buchen Sie einen Termin in meiner Kanzlei in Berlin Steglitz Zehlendorf.
Meine Empfehlung
Rufen Sie mich an und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.
Online Sofortcheck
Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie eine Einschätzung Ihres Falls.
Ich setze mich diskret und kompetent dafür ein, dass Sie Ihr Recht bekommen.