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Alkohol am Steuer – Trunkenheitsfahrt

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann ich Ihnen die Beratung und Vertretung leisten, die Sie dringend benötigen, wenn bei Ihnen eine “Trunkenheitsfahrt” festgestellt wurde, die strafrechtliche Bedeutung haben könnte.

Grundsätzlich gilt: Machen Sie von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch, rufen Sie einen Anwalt an und lassen Sie sich Hinweise für das weitere Verhalten geben!

Trunkenheit ohne Gefährdung

Wenn ein Kraftfahrzeugführer mit mehr als 1,1 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und es dabei nicht zu mindestens einer Gefährdung anderer Personen oder Sachen kommt (sogenannte folgenlose Trunkenheitsfahrt), erfolgt eine Bestrafung nach § 316 StGB.

Trunkenheit mit Gefährdung

Kommt es hingegen zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert oder ergeben sich ohne solche Gefährdung Anzeichen für eine gesicherte Fahruntauglichkeit (Ausfallerscheinungen, alkoholbedingte Fahrfehler), dann erfolgt die Bestrafung aus § 315 c StGB bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille.

Ordnungswidrigkeit bei geringem Promille-Wert

Liegt allerdings eine folgenlose Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille bzw. bei einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 bis 0,55 mg/l vor, ist diese zwar nicht strafbar, stellt allerdings eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG dar.

Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Kraftfahrzeugs in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt, trotz der Wirkung eines solchen Getränks antritt.

Alkoholgenuss bei Fahrradfahrern

Alle Regelungen gelten übrigens nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer. Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand.

Der Grenzwert bei Fahrradfahrern ist zwar erhöht, man kann sich aber bereits ab 0,3 Promille nach § 316 StGB strafbar machen. Wird ein Fahrradfahrer z. B. mit 1,8 Promille von der Polizei angehalten und deswegen rechtskräftig verurteilt, wird ihm die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU — oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnen. Verweigert man sich einer Untersuchung oder fällt diese negativ aus, kann das den Führerschein kosten.

Bei einer Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung helfe ich Ihnen gerne. Hier erfahren Sie mehr.


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